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AGB XDreamLight GmbH (PDF Download)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der XDreamLight GmbH (nachfolgend XDL genannt) werden Inhalt aller vertraglichen Geschäftsbeziehungen und vertraglichen Vereinbarungen.
1. Geltungsbereich
Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.01.2021 gültig und gelten für sämtliche Leistungen der XDL. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Der Eintrag beim Amtsgericht Stuttgart erfolgte am 02.10.2012.
2.Vertragsart
Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen.
3. Bestätigung
Eine Beauftragung für Arbeiten als Projekt- oder Technischer Leiter gilt nur durch eine weitere schriftliche Auftragsbestätigung nach § 362 HGB. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil. Für eine Beauftragung als Techniker reicht eine mündliche oder fernmündliche Bestätigung aus.
4. Haftung
Die XDL haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet die XDL gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
5. Auftraggeber-Pflichten
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, die XDL über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt der XDL alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein:
-technischen Pläne und Zeichnungen
-Grundrisse
-Bestuhlungspläne
-Flucht- & Rettungswegpläne
-Detailzeichnungen
-Bühnenpläne
-Beschallungspläne
-Beleuchtungspläne
-Berechnungen
-Energieanforderungen
-Materiallisten
sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes / der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach §6 BGV A1 unterliegt dem Auftraggeber.
6. Auftragnehmer-Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben Verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich die XDL dazu, alle Arbeiten gemäß den geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und der XDL Stillschweigen vereinbart.
7. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
(1) Änderungswünschen des Kunden und zusätzlichen gewünschten Leistungen, die im Ursprungsangebot nicht berücksichtigt sind, wird seitens der XDL Rechnung getragen, soweit dies in Bezug auf den Produktionsablauf noch möglich ist. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Kun-den zu tragen.
(2) Änderungen und/oder Zusatzleistungen, die vom Auftraggeber gewünscht wurden, können zu Fristüberschreitungen und/oder zur Verschiebung des Erscheinungstermins führen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
8. Recht am geistigen Eigentum
(1) Sämtliche Leistungen der XDL sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung gemäß Nr. 13 überträgt die XDL dem Kunden das geistige Eigentum an dem Endprodukt. Bis zur vollständigen Bezahlung erhält der Kunde eine ausschließliche, nicht übertragbare, jederzeit widerrufbare Lizenz zur Nutzung des Endprodukts. Nicht übertragen werden die Rechte der XDL an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen und Mediaeinkaufsmethoden, welche das unternehmensspezifische Know-how der XDL darstellen. Die XDL behält an sämtlichen erbrachten Leistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht, welches auch auf Dritte übertragen werden kann. Die XDL wird die im Rahmen dieses Vertrages an den Kunden gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Kunden bezüglich des im Vertrag näher definierten Produkt/Dienstleistungsbereich verwenden. Die Reproduktion zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ausschließlich gegen Vergütung.
(3) Bei der Teilnahme der XDL an einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Ausschreibung und/oder Präsentation (Pitch) bleibt die Idee und Konzeption geistiges Eigentum der XDL. Dem Veranstalter werden durch die Teilnahme keine Nutzungsrechte eingeräumt.
9. Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten
Soweit die XDL vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Die XDL ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt die XDL aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen der XDL und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
10. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
Der Umfang der von der XDL zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und der XDL gesondert vereinbart. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet die XDL dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen von der XDL nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail. Eine E-Mail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung der XDL vorliegt. Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis.
11. Bereitstellung von Material
Das Material, welches der XDL vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes / der Produktion zur Verfügung gestellt wird muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE ...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz.
12. Arbeitszeit
Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von acht Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters der XDL länger als acht Stunden auf der Produktion erforderlich, gelten je angefangener Stunde 3/16 der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der fünfzehnten Stunde Anwesenheit erhöht sich der Stundensatz auf 2/8 der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
13. Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, die XDL über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
14. Höhenarbeiten
Über Höhenarbeiten muss der Auftraggeber am Tag der Buchung, spätestens aber 48 Stunden vor Arbeitsbeginn informieren. Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.
15. Zahlungsziel / Widerspruch
Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt vierzehn Tage ab Rechnungsdatum. Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Die Schriftform ist erfüllt, wenn der Einspruch per Telefax zugestellt wird. Eine E-Mail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung der XDL vorliegt. Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und die XDL wird mit weiteren Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in Bar oder per Scheck dem Vertreter der XDL vor Ort persönlich zu übergeben. Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.
16. Auslagen
Sollte die XDL für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.
17. Helfer
Werden der XDL Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt so sollen diese ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein.
18. Verpflegung / Catering
Den Mitarbeitern der XDL wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Kalte Getränke (Mineralwasser ohne Kohlensäure und Softdrinks) sowie Kaffee stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung. Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies der XDL frühzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
19. Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der XDL. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
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